AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen und Produkte der DEED Consulting GmbH

Präambel

Die DEED Consulting GmbH, Karl-Benz-Straße 9, 40764 Langenfeld erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und der Künstlichen Intelligenz unter Einbezugnahme der wichtigsten und zukunftsfähigsten Technologien.

Die DEED Consulting GmbH ist spezialisiert auf die Planung, Implementierung und den Betrieb sowie die Erweiterung von Enterprise Content Management Systemen von Open Text; sie unterstützt ihre Kunden im Bereich der Künstlichen Intelligenz und Softwareentwicklungen, von der Konzeption und dem Aufbau angefangen bis hin zur Entwicklung eigener Prognose- und Empfehlungssysteme.

Die DEED Consulting GmbH berät und unterstützt ihre Kunden in IT-Themenfeldern wie Architektur, Betrieb von Serversystemen und Applikationen, Monitoring, Systemmanagement, Softwareverteilung, Server- und Applikationsvirtualisierung sowie PMO und Projektmanagement.

1. Geltungsbereich, Änderungen der Geschäftsbedingungen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle von der DEED Consulting GmbH erbrachten IT-Dienstleistungen und Produkte.
  2. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die DEED Consulting GmbH für andere Unternehmen oder juristische Personen öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Dienstleistungen erbringt, erfolgen die Leistungen und Lieferungen auf Grundlage dieser AGB, soweit mit dem Kunden nicht individuell anderweitige Regelungen vertraglich vereinbart worden sind.
  3. Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen dieser Geschäftsbedingungen sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Sie werden dem Vertragspartner mit einer angemessenen Frist im Voraus schriftlich bekannt gegeben. Dieser hat das Recht, den Änderungen zu widersprechen. Sie gelten als angenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird die DEED Consulting GmbH den Auftraggeber bei Änderungen etc. hinweisen.
2. Vertragsschluss, Angebote
  1. Angebote der DEED Consulting GmbH erfolgen grundsätzlich freibleibend.
  2. An individuell ausgearbeitete Angebote hält sich die DEED Consulting GmbH 14 Kalendertage gebunden.
  3. Verträge kommen aber erst nach Annahme des Angebotes bzw. nach Auftragserteilung in Verbindung mit der Auftragsbestätigung der DEED Consulting GmbH zustande.
3. Leistungserbringung, Termine und Fristen
  1. Der Auftraggeber und Kunde gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant.
  2. Es obliegt allein der DEED Consulting GmbH zu entscheiden, welche Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. Dabei können eigene und freie Mitarbeiter sowie andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen. Unabhängig davon behält sich die DEED Consulting GmbH den Austausch von Mitarbeitern jederzeit vor.
  3. Die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich den Weisungen der DEED Consulting GmbH unterstellt unabhängig davon, ob die Leistung direkt beim Auftraggeber erbracht wird. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektverantwortlichen bzw. dem Kundenbetreuer der DEED Consulting GmbH Vorschläge und Aufgabenstellungen unterbreiten, aber nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
  4. Bei den in den Durchführungs- und Projektplänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ginge hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.
  5. Sofern die DEED Consulting GmbH auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers angewiesen ist und sich die Leistung mangels/oder aufgrund verspäteter Mitwirkung verzögert oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder aufgrund ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände vorübergehend nicht möglich ist, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Die DEED Consulting GmbH wird den Auftraggeber in einem solchen Fall über die Umstände der Behinderung in Kenntnis setzen und nach deren Beendigung unverzüglich mit dem Auftraggeber einen neuen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.
4. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers
  1. Für den Einsatz der DEED Consulting GmbH hat der Auftraggeber für die entsprechende Arbeitsumgebung (Arbeitsplätze, Netzwerk) nach den Vorgaben der DEED Consulting GmbH zu sorgen.
  2. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung, insbesondere bei Implementierungen und der Durchführung von Werken unentgeltlich mitzuwirken, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und  Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der DEED Consulting GmbH unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von der DEED Consulting GmbH zur Verfügung gestellte Systeme unverzüglich. Etwaige Fehler oder Mängel sind der DEED Consulting GmbH unverzüglich ab Kenntnis in Schriftform bekannt zu geben.
  3. Der Auftraggeber benennt in Schriftform einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten, unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen berechtigt und in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder diese unverzüglich herbeizuführen. Der/die Ansprechpartner des Auftraggebers sorgen für eine gute Kooperation mit den Ansprechpartnern (i.d.R. Projektleiter, Kundenbetreuer) der DEED Consulting GmbH. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind für diese Tätigkeiten in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
  4. Der Auftraggeber hat etwaige, ihm von der DEED Consulting GmbH übermittelte Zugangsdaten (u.a. Anschlusskennungen, persönliche Kennwörter, Zugangscodes etc.) vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Zugangsdaten und/oder die auf dem Zugang beruhenden Leistungen ohne vorherige Vereinbarung mit der DEED Consulting GmbH Dritten zum Zwecke der Nutzung zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der DEED Consulting GmbH zur Verfügung gestellten Dienste und Systeme in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, etwaigen behördlichen Anordnungen und den mit der DEED Consulting GmbH getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.
5. Nutzungsrecht, Dokumentation, Einarbeitung
  1. Mit Vergabe der Nutzungslizenz räumt die DEED Consulting GmbH dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen zeitlich sowie inhaltlich beschränktes, nicht übertragbares und widerrufliches Recht ein, die angebotenen Produkte unter den im Angebot oder Vertrag beschriebenen Bedingungen und Verwendungszwecken zu nutzen. Eine anderweitige und/oder weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Die DEED Consulting GmbH versichert in diesem Zusammenhang, dass sie Rechtsinhaberin bzw. Lizenznehmerin aller angebotenen Programme dritter Anbieter ist und ihr sämtliche – für die Dienstleistung gegenüber dem Auftraggeber benötigten Drittprodukte – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
  2. Der Auftraggeber erhält von der DEED Consulting GmbH die zur Benutzung erforderlichen Unterlagen und Dokumentationen.
  3. Die DEED Consulting GmbH wird den Auftraggeber nach der Installation einweisen bzw. einarbeiten. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Auftraggeber gesondert nach Aufwand zu vergüten.
6. Vergütung, Zahlung, Vorbehalt
  1. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste der DEED Consulting GmbH, soweit vertraglich nichts anderes festgelegt ist .Änderungen der Preisliste sind vorbehalten.
  2. Alle Preise verstehen sich außer im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung zuzüglich Umsatzsteuer. Die DEED Consulting GmbH ist berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit dem auf der Rechnung/Teilrechnung genannten Zahlungsziel zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann die DEED Consulting GmbH Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.
  3. Dienstleistungen werden in der Regel nach deren Erbringung von der DEED Consulting GmbH in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt einmal monatlich .Ausnahmen hiervon bedürfen gesonderter Vereinbarung.  Die DEED Consulting GmbH kann Abschlagszahlungen fordern, wenn die Leistungserbringung sich über mehr als 1 Monat erstreckt. Der Abschlagsbetrag richtet sich nach dem Fertigstellungsgrad.
  4. Bei Abrechnungen nach Aufwand erfolgen diese unter Vorlage der bei der DEED Consulting GmbH üblichen Tätigkeitsnachweise. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der DEED Consulting GmbH berechnet.
  5. Kostensteigerungen für Lizenzen und Wartungsleistungen, die von Dritten im     Rahmen der Durchführung der Serviceleistungen zwischen der DEED Consulting GmbH und dem Auftraggeber erbracht und erhoben werden, wird die DEED Consulting GmbH dem Auftraggeber unverändert weiterberechnen.
7. Auftraggeber spezifische Änderungen und Anpassungen
  1. Während der Vertragslaufzeit und der damit verbundenen Nutzung von DEED-Systemen kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen und Anpassungen vorschlagen.
  2. Änderungs-und/oder Anpassungswünsche des Kunden wird die DEED Consulting GmbH mittels einer Stellungnahme zur Durchführbarkeit sowie mit  Erstellung eines entsprechenden Angebots schriftlich beantworten.
  3. Mit der Annahme des Anpassungs- und/oder Änderungsangebotes durch den Auftraggeber in Verbindung mit der zu erklärenden Auftragsbestätigung kommt zwischen dem Auftraggeber und der DEED Consulting GmbH ein geänderter Vertrag zustande. Die Vergütung hierfür richtet sich nach der in diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste der DEED Consulting GmbH, sofern nicht individuell ein anderer Preisvereinbart wurde.
  4. Bis zum Zustandekommen des geänderten Vertrags werden alle sonstigen Arbeiten nach den bestehenden Verträgen weiter ausgeführt. Der Auftraggeber ist allerdings berechtigt, die gänzliche oder teilweise Unterbrechung etwaiger Arbeiten zu verlangen. Daraus entstehender Leistungs- bzw. Terminverzug geht jedoch zu Lasten des Auftraggebers.
8. Marken- und Urheberrechte
  1. Die DEED Consulting GmbH ist ausschließliche Inhaberin der Dienstleistung, der Software, aller Grafiken, Logos, Marken und Namen, die von der DEED Consulting GmbH im Zusammenhang mit den Produkten verwendet werden
  2. Ferner wird die DEED Consulting GmbH mit der Erstellung der Dienstleistung Inhaberin aller immateriellen Vermögensrechte, insbesondere von Urheberrechten an den Ergebnissen, z.B. an Konzepten, Planungsunterlagen, Spezifikationen, Entwicklungen, Dokumentationen, Studien, Erfindungen, Benutzer- oder Wartungshandbüchern sowie sonstigen Dokumentationen.
  3. Es steht dem Auftraggeber frei, Vorschläge zur Verbesserung der  Dienstleistung an die DEED Consulting GmbH zu richten. Damit bestätigt und erkennt der Kunde jedoch an, dass sämtliche Rechte an den mit diesen Vorschlägen einhergehenden Verbesserungen und/oder Änderungen der DEED Consulting GmbH zustehen und die DEED Consulting GmbH keiner Verpflichtung unterliegt, den Kunden für diese Vorschläge zu entschädigen.
  4. Sofern der Auftraggeber durch seine Mitarbeit Urheberrechte an den Ergebnissen erwirbt, überträgt er der DEED Consulting GmbH das ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese Ergebnisse auf jede erdenkliche Art zu bearbeiten, zu verwerten, zu vermarkten und sonst wie zu nutzen.
  5. Sind die Ergebnisse schutzfähig, so ist die DEED Consulting GmbH berechtigt, die entsprechenden Schutzrechte nach freiem Ermessen und auf eigenen Namen in beliebigen Ländern anzumelden, diese aufrecht zu erhalten oder auch jederzeit fallen zu lassen
  6. Dem Auftraggeber steht nach vollständiger Bezahlung an den Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit begrenzte, inhaltlich für eigene Zwecke im projektierten Umfang beschränkte Nutzungsrecht zu, sofern hiervon nichts Abweichendes vereinbart ist.
9. Abnahmen
  1. Besteht ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren, voneinander unabhängig nutzbaren Einzelwerken, so ist vom Auftraggeber jedes Einzelwerk separat und zeitnah abzunehmen.
  2. Wird zur Realisierung eines Auftrages auf Marktprodukte als Basis oder Werkzeug zurückgegriffen, stellen Funktionseinschränkungen und Fehler durch diese Produkte keinen Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.
  3. Konzepte und Pflichtenhefte des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Abnahme durch die DEED Consulting GmbH. Konzepte und Pflichtenhefte der DEED Consulting GmbH müssen durch den Auftraggeber vor einer Realisierung abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser Ausarbeitungen stellt eine mängel-und fehlerfreie Abnahme dar.
  4. Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Werktagen das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel mitzuteilen oder die Abnahme zu erklären. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder Mängel rügt noch die Abnahme ausdrücklich erklärt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  5. Mängelrügen, die zu Lasten von Marktprodukten gehen, werden, soweit eine Behebung für die Leistungserbringung der DEED Consulting GmbH erforderlich ist, von der DEED Consulting GmbH an den Lieferanten zur Behebung weitergegeben.  
10. Gewährleistung und Fehler
  1. Die DEED Consulting GmbH gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die in der Leistungsbeschreibung  spezifizierten Funktionen aufweist. Die DEED Consulting GmbH versichert, die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und nach besten Kräften auszuführen. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände der DEED Consulting GmbH unverzüglich in Schriftform mitzuteilen.
  2. Vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler werden innerhalb vereinbarter Fristen beseitigt. Sofern keine Frist vereinbart wurde, erfolgt die Fehlerbeseitigung innerhalb einer hierfür angemessenen Frist. Erweist sich die Fehlerbeseitigung als unmöglich, wird die DEED Consulting GmbH eine Ausweichlösung anbieten.
  3. Kommt die DEED Consulting GmbH der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz statt Leistung bis zu einer Höhe des betroffenen Auftragswertes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies jedoch nur, sofern kein Zweifel an einem deutlichen Mangel besteht, der die Nutzung der Software unmöglich macht.
  4. Verweigert der Auftraggeber eine Überprüfung der gerügten Mängel, ist die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Lassen sich gerügte Mängel nach gemeinsamer Überprüfung nicht mehr nachvollziehen, gilt die Mängelrüge und damit auch der Mangel als beseitigt.
  5. Die Gewährleistung für Mängel/Schäden ist ausgeschlossen, wenn solche nach Übergabe an den Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung seitens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen/Vertreter oder dessen/deren Missachtung von erteilten Hinweisen seitens der DEED Consulting GmbH oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse       außerhalb des Verantwortungsbereiches der DEED Consulting GmbH entstehen.
  6. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
  7. Eigenschaften werden von der DEED Consulting GmbH nicht zugesichert.
11. Haftung
  1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit der DEED Consulting GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei leichter Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Pflichten zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen (sog. Kardinalpflichten). Im letzteren Fall ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.  
  2. Für eine durch die DEED Consulting GmbH zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet diese unbeschränkt. Eine Haftung für Schäden, die trotz Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes entstehen sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben hiervon unberührt.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
  1. Die Vertragsparteien werden die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
  2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der DEED Consulting GmbH an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren.
  3. Die DEED Consulting GmbH und die mit der Vertragserfüllung beauftragten Personen haben bei der Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekannt gewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.
13. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
  1. Bei Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart. Für das bestehende und für alle im Zusammenhang entstehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar unter Ausschuss des deutschen Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden oder nicht durchführbar sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall soll an die Stelle der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche rechtswirksame bzw. durchführbare Bestimmung          treten, die dem gewollten Zweck der rechtsunwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.